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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Lehrkräfte

Hier finden Sie die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit schuNa als selbständig tätige Lehrkraft.

Freie Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit basiert auf selbständiger Tätigkeit mit freier Annahme oder Ablehnung von Betreuungen.

App & Dokumentation

Unterrichtseinheiten werden in der schuNa-App dokumentiert und dort bestätigt.

Gutschrift & Auszahlung

Die Abrechnung erfolgt monatlich per Gutschrift auf Grundlage der bestätigten Leistungen.

Klare Regeln

Die AGB regeln Vermittlung, Zusammenarbeit, Zuverlässigkeit und Schutz der Kundenbeziehung.

Überblick

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen schuNa und selbständig tätigen Lehrkräften im Rahmen der Vermittlung und Durchführung von Nachhilfe.

Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss beziehungsweise bei Freischaltung des Lehrkraftkontos gültige Fassung.

§1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Ahmad & Machlah GbR, handelnd unter „schuNa“ (nachfolgend „schuNa“), und selbständig tätigen Lehrkräften im Zusammenhang mit der Vermittlung, Organisation und Durchführung von Nachhilfe und Lernförderung.

Die AGB gelten für die Registrierung der Lehrkraft, die Nutzung der schuNa-App sowie für einzelne durch schuNa vermittelte Betreuungen von Schülern.

Die Lehrkraft gibt mit dem Absenden des Registrierungsformulars in der schuNa-App und dem aktiven Setzen der Checkbox zur Akzeptanz der verlinkten AGB ein verbindliches Angebot auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung unter Einbeziehung dieser AGB ab.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn schuNa das Lehrkraftkonto freischaltet oder die Zusammenarbeit in Textform bestätigt.

Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der AGB wird der Lehrkraft in der App zur Verfügung gestellt und ist dort abrufbar und speicherbar.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB für bestehende Vertragsverhältnisse gelten nur, wenn die Lehrkraft ihnen ausdrücklich zustimmt oder soweit eine Anpassung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.

Individuelle Vereinbarungen zwischen schuNa und der Lehrkraft haben Vorrang vor diesen AGB.

Informationen zum Datenschutz sind unter www.schuna.de/datenschutz abrufbar.

§2 Art der Zusammenarbeit

Die Parteien beabsichtigen eine freie, selbständige Zusammenarbeit. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht beabsichtigt.

Die Lehrkraft ist frei in der Annahme oder Ablehnung von Vermittlungsangeboten. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Vermittlungen, keine Verpflichtung zur Übernahme bestimmter Schüler und keine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden.

Die Lehrkraft ist nicht exklusiv für schuNa tätig und darf auch für andere Auftraggeber tätig sein.

Die Lehrkraft gestaltet Inhalt, Methodik, didaktischen Aufbau und konkrete Durchführung des Unterrichts eigenverantwortlich.

Die Lehrkraft bestimmt ihre Verfügbarkeit grundsätzlich selbst und stimmt konkrete Termine im Rahmen einer übernommenen Betreuung eigenständig mit der Familie ab.

Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ihrer Tätigkeit ist die Lehrkraft selbst verantwortlich.

§3 Registrierung und Mitwirkungspflichten

Voraussetzung für die Zusammenarbeit ist die vollständige und wahrheitsgemäße Registrierung der Lehrkraft bei schuNa.

Die Lehrkraft ist verpflichtet, alle für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben vollständig und korrekt zu machen. Hierzu zählen insbesondere Kontaktdaten, Bankverbindung, fachliche Qualifikation, Einsatzorte, Verfügbarkeit sowie gegebenenfalls steuerlich erforderliche Daten für die Gutschriftabrechnung.

Änderungen wesentlicher Daten sind schuNa unverzüglich mitzuteilen.

schuNa ist berechtigt, Nachweise über Identität, Qualifikation, Studienstatus, Abschluss, steuerliche Angaben oder sonstige für die Zusammenarbeit relevante Informationen anzufordern.

Solange erforderliche Angaben oder Nachweise fehlen, darf schuNa die Freischaltung des Kontos, die Vermittlung weiterer Schüler oder die Auszahlung zurückstellen, soweit dies sachlich erforderlich ist.

Die Zugangsdaten zur schuNa-App sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§4 Vermittlung von Schülern

schuNa bemüht sich, auf Grundlage des Profils der Lehrkraft passende Schüler oder Betreuungen vorzuschlagen. Ein Anspruch auf Vermittlung bestimmter Schüler, eines bestimmten Fachgebiets oder eines bestimmten Stundenumfangs besteht nicht.

Die Lehrkraft kann vorgeschlagene Betreuungen innerhalb angemessener Zeit annehmen oder ablehnen.

Mit Annahme einer Betreuung erklärt die Lehrkraft, dass sie die Betreuung im vereinbarten Umfang zuverlässig übernehmen kann.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen einer Betreuung, insbesondere Fach, Unterrichtsform, Vergütung, geplanter Umfang und gegebenenfalls besondere Vorgaben, werden in der schuNa-App oder in Textform festgehalten.

Vor Beginn einer laufenden Betreuung kann ein Kennenlern- oder Probetermin stattfinden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser vergütet wird, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

§5 Durchführung des Unterrichts und Auftreten gegenüber Familien

Die Lehrkraft verpflichtet sich, den Unterricht fachlich sorgfältig, zuverlässig und in pädagogisch angemessener Weise durchzuführen.

Eine Unterrichtseinheit (UE) entspricht 45 Minuten, sofern für die konkrete Betreuung nichts anderes vereinbart wurde.

Die Lehrkraft erbringt den Unterricht persönlich. Eine Übertragung an Dritte oder Vertretung durch andere Personen ist nur mit vorheriger Zustimmung von schuNa zulässig.

Die Lehrkraft repräsentiert schuNa gegenüber Familien und verpflichtet sich zu einem professionellen, respektvollen und verlässlichen Auftreten.

Die Lehrkraft unterlässt insbesondere beleidigendes, respektloses, diskriminierendes, unangemessenes oder geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber Schülern, Eltern, Behörden, Kostenträgern und Mitarbeitenden von schuNa.

Schwerwiegende Vorfälle, erhebliche Konflikte oder absehbare Probleme in einer Betreuung sind schuNa unverzüglich mitzuteilen.

§6 Dokumentation der Leistungen in der App

Die Lehrkraft ist verpflichtet, jede erbrachte Unterrichtseinheit vollständig, zutreffend und zeitnah in der schuNa-App einzutragen.

Zu dokumentieren sind insbesondere Datum, Dauer, Schülerzuordnung und gegebenenfalls weitere für die Abrechnung oder Nachweisführung erforderliche Angaben.

Die von der Lehrkraft eingetragenen Leistungen sind von der Lehrkraft digital zu bestätigen. Nur ordnungsgemäß dokumentierte und bestätigte Leistungen sind abrechnungsfähig.

Soweit für einzelne Betreuungen zusätzliche Nachweise, Freigaben oder Angaben erforderlich sind, ist deren ordnungsgemäße Erfüllung ebenfalls Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit.

Einwendungen gegen dokumentierte Leistungen, Zeiten oder Zuordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen ab Kenntnis, in Textform mitzuteilen.

§7 Vergütung, Gutschrift und Auszahlung

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweils für die konkrete Betreuung vereinbarten Stundensatz oder Vergütungsmodell.

Vergütet werden grundsätzlich nur tatsächlich erbrachte, ordnungsgemäß dokumentierte und von der Lehrkraft bestätigte Leistungen sowie solche Ausfall- oder Sonderfälle, für die ausdrücklich ein Vergütungsanspruch vereinbart wurde.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich durch schuNa mittels Gutschrift.

Die Auszahlung erfolgt nach Monatsende in der Regel innerhalb von bis zu sechs Wochen, sofern die zur Abrechnung erforderlichen Angaben vollständig vorliegen und kein sachlicher Klärungsbedarf besteht.

Soweit offene Rückfragen zur Dokumentation, Zuordnung, Nachweisführung oder zu steuerlich erforderlichen Angaben bestehen, erfolgt die Auszahlung nach Klärung.

Materialkosten, Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen werden nur übernommen, wenn dies im Einzelfall vorab ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Lehrkraft ist selbst dafür verantwortlich, dass die für die Gutschrift und steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben aktuell und vollständig vorliegen.

§8 Terminabsagen und Ausfälle

Kann die Lehrkraft einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat sie die Familie und schuNa hierüber so früh wie möglich zu informieren.

Die Lehrkraft bemüht sich in diesem Fall in Abstimmung mit der Familie um einen angemessenen Ersatztermin.

Für von der Lehrkraft abgesagte oder nicht wahrgenommene Termine besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.

Wird ein Termin durch die Familie oder den Schüler kurzfristig abgesagt oder findet er aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich der Familie nicht statt, besteht ein Anspruch auf Ausfallvergütung nur, soweit dies für die jeweilige Betreuung ausdrücklich vorgesehen ist und die dafür geltenden Voraussetzungen eingehalten wurden.

Wiederholte kurzfristige Absagen, unentschuldigtes Nichterscheinen oder mangelnde Zuverlässigkeit der Lehrkraft können einen wichtigen Grund zur Beendigung einer Betreuung oder der gesamten Zusammenarbeit darstellen.

§9 Laufende Betreuungen und Beendigung durch die Lehrkraft

Hat die Lehrkraft eine laufende Betreuung eines Schülers übernommen, verpflichtet sie sich, diese nicht ohne Einhaltung der nachfolgenden Übergangsregel zu beenden.

Eine ordentliche Beendigung einer laufenden Betreuung durch die Lehrkraft ist mit einer Frist von acht Wochen in Textform möglich.

Die Betreuung endet vor Ablauf dieser Frist, sobald schuNa eine geeignete Ersatzlehrkraft stellt und eine geordnete Übergabe möglich ist.

Die Lehrkraft ist während der Übergangsfrist verpflichtet, die Betreuung im bisherigen Umfang zuverlässig fortzuführen, soweit ihr dies zumutbar ist.

Das Recht zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei schwerwiegenden persönlichen, gesundheitlichen oder familiären Umständen, unzumutbaren Bedingungen der konkreten Betreuung oder erheblichen Pflichtverletzungen der Gegenseite.

§10 Besondere Regelungen für BuT- und sonstige geförderte Betreuungen

Für BuT-Schüler und sonstige öffentlich oder institutionell geförderte Betreuungen gelten zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers oder der bewilligenden Stelle.

Die Lehrkraft ist verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten, soweit sie ihr mitgeteilt wurden oder für die übernommene Betreuung relevant sind.

Leistungen, die außerhalb der Bewilligung, entgegen verbindlichen Vorgaben des Kostenträgers oder ohne erforderliche Voraussetzungen der Lehrkraft durchgeführt werden, sind nur vergütungsfähig, wenn schuNa dies vorab ausdrücklich freigegeben hat.

Soweit Nachweise, Bestätigungen oder sonstige Unterlagen gegenüber dem Kostenträger erforderlich sind, hat die Lehrkraft diese vollständig und fristgerecht bereitzustellen.

§11 Schutz der Kundenbeziehung, Umgehungsverbot und Vertragsstrafe

Die Lehrkraft darf von schuNa vermittelte oder über schuNa kennengelernte Familien nicht außerhalb des schuNa-Systems direkt oder indirekt für eigene oder fremde Nachhilfeleistungen ansprechen, übernehmen oder hierzu anbahnen.

Dies gilt während der aktiven Zusammenarbeit mit schuNa sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Ende der letzten durch schuNa vermittelten Betreuung der jeweiligen Familie.

Die Lehrkraft darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von schuNa keine direkten Preis- oder Zahlungsabreden mit von schuNa vermittelten Familien treffen.

Verstößt die Lehrkraft schuldhaft gegen das Umgehungs- oder Abwerbeverbot, verwirkt sie eine angemessene Vertragsstrafe, die von schuNa nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

Eine entsprechende Vertragsstrafe kann auch verwirkt sein, wenn die Lehrkraft eine übernommene laufende Betreuung ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Übergangsregel nach § 9 abrupt abbricht oder durch schwerwiegend unprofessionelles Verhalten schuldhaft den Abbruch einer laufenden Betreuung verursacht.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§12 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Lehrkraft verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden personenbezogenen, schulischen, familiären und sonstigen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.

Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung der Betreuung erforderlich, gesetzlich erlaubt oder von schuNa ausdrücklich freigegeben ist.

Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Die Lehrkraft hat personenbezogene Daten nur im Rahmen der jeweils zulässigen Zwecke und unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.

§13 Nutzung der schuNa-App

Die schuNa-App und ihre Inhalte sind urheberrechtlich und gegebenenfalls anderweitig rechtlich geschützt.

Die Lehrkraft erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den bereitgestellten Funktionen, soweit dies für die Durchführung der Zusammenarbeit erforderlich ist.

Es ist untersagt, Zugangsdaten weiterzugeben, Inhalte unbefugt zu vervielfältigen, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen oder die App missbräuchlich oder rechtswidrig zu nutzen.

Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmungen oder bei sonstigen wichtigen Gründen kann schuNa den Zugang der Lehrkraft vorübergehend sperren oder dauerhaft deaktivieren.

§14 Beendigung der Rahmenzusammenarbeit

Die grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen schuNa und der Lehrkraft kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform beendet werden.

Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Mit Beendigung der Rahmenzusammenarbeit enden offene Betreuungen grundsätzlich ebenfalls, soweit nicht für einzelne Betreuungen eine geordnete Übergabe nach § 9 erforderlich ist.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind Zugänge zur schuNa-App, Unterlagen und personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben zurückzugeben, zu löschen oder nicht weiter zu verwenden.

§15 Schlussbestimmungen

Für Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieser Zusammenarbeit genügt Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Wichtiger Hinweis

Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage der jeweils übernommenen Betreuungen und der in der App dokumentierten Leistungen.

Stand

Diese Seite zeigt die aktuell hinterlegte Fassung der Lehrkräfte-AGB.